Geschäftsbedinungen der Firma Grillnberger & Reischl
GmbH.
Geschäftsbedingungen
für Dachdecker Herausgegeben von der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und
Spengler
Stand
11/10
1.
Geltung
1.1.
Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns Grillnberger
& Reischl GmbH. und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für
das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden
auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im
Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf
nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2.
Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss
aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage www gr-dach.at
1.3.
Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4.
Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer
AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber
unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5.
Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir
ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2.
Angebot/Vertragsabschluss
2.1.
Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2.
Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB
abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden
gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich.
2.3.
In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen,
Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial)
angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns
zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung
zur Beauftragung zugrunde legt – uns bekannt zu geben. Diesfalls
können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese
Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber
schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4.
Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2.5.
Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für Verbraucher jedoch nur dann,
wenn sie vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht
hingewiesen werden. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im
Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das
Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
2.6.
Unsere Angebote und Kostenvoranschläge setzen voraus, dass die vom Auftraggeber
beigestellten Geräte, Materialien und Konstruktionen für die
Leistungsausführung geeignet sind. Stellt sich nachträglich heraus, dass beigestellte
Geräte, Materialien oder Konstruktionen mangelhaft sind, stellt dies eine
Änderung des Vertrages dar, und hat der Kunde den dadurch notwendigen
Mehraufwand zusätzlich abzugelten.
3.
Preise
3.1.
Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu
verstehen.
3.2.
Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine
Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3.
Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu
veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden
zusätzlich
im hiefür vereinbarten Ausmaß, mangels
Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.4.
Baustellensicherungen, Abschrankungen und sonstige Sicherungsmaßnahmen
sind vom unternehmerischen Kunden beizustellen.
3.5.
Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet,
die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im
Ausmaß von zumindest 1,5% hinsichtlich a) der Lohnkosten durch Gesetz,
Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder b) anderer zur
Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von
Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter
Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung
erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der
tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht in Verzug
befinden.
3.6.
Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem
VPI 2005 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als
Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen
wurde.
3.7.
Konsumenten als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung
des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.6
nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von
zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
4.
Beigestellte Ware
4.1.
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir
berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 20% des Werts der
beigestellten Geräte bzw des Materials zu berechnen.
4.2.
Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand
von Gewährleistung.
5.
Zahlung
5.1.
Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei
Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2.
Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf
einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen –
Vereinbarung.
5.3.
Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt,
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
5.4.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten,
gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen
ausgehandelt wird.
5.5.
Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender
Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung
unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den
Kunden einzustellen.
5.6.
Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte
Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu
stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine
rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter
Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens
zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.7.
Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als
Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit
Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des
Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.8.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte,
Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.9.
Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der
Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung
in Höhe von € 5.- soweit dies im angemessenen Verhältnis zur
betriebenen Forderung steht.
6.
Bonitätsprüfung
6.1.
Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten
ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband
für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform
Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870 (KSV)
übermittelt werden dürfen.
7.
Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1.
Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde
alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (insb im Hinblick auf die Bebauungsbestimmungen) zur
Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem
Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund
einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2.
Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen
Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder
ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art,
sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen
statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details der
notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.3.
Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist –
ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll
gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.4.
Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und
Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese
weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf
verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder
Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.5.
Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche
Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.6.
Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare
Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen
und Materialien zur Verfügung zu stellen.
8.
Leistungsausführung
8.1.
Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen
unserer Leistungsausführung gelten als vorweg
genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im
Einzelfall ausgehandelt wird.
8.2.
Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig
und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
9.
Leistungsfristen und Termine
9.1.
Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht
vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer
oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich
liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert.
Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei
Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.2.
Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden
zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund
der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden
Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine
entsprechend hinausgeschoben.
9.3. Unternehmerischen
Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich,
wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.4. Bei Verzug mit
der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom
Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist
hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs)
unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
10. Hinweis auf
Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1. Im Rahmen von Montage-
und Instandsetzungsarbeiten können Schäden
a) an bereits
vorhandenen Leitungen, Geräten und dergleichen als Folge nicht erkennbarer
Gegebenheiten oder Materialfehler
b) bei Stemmarbeiten in
bindungslosem Mauerwerk
entstehen.
Solche Schäden sind von
uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
10.2. Werden punktuelle
Reparaturen an bestehenden altersschwachen Dächern vorgenommen, kann aufgrund
des Zustandes des Daches die Haltbarkeit auch der reparierten Teile
eingeschränkt sein, etwa eingeschränkte Stabilität durch altersschwache umgebende
Dachziegel oder Träger / Lattung.
11. Behelfsmäßige
Instandsetzung
11.1. Behelfsmäßige
Instandsetzungen werden bei entsprechender Beauftragung durchgeführt. Hier
besteht nur eine den Umständen entsprechende sehr beschränkte Haltbarkeit.
12. Gefahrtragung
12.1. Die Gefahr für von
uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten
Materialien und Geräten trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und
Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
13. Annahmeverzug
13.1. Gerät der Kunde
länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit
Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener
Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände
gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir
bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte
und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung
der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten
angemessenen Frist nachbeschaffen.
13.2. Bei Annahmeverzug
des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die
Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von € 35.-
pro angefangenem Kalendertag zusteht.
13.3. Davon unberührt
bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und
nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
13.4. Im Falle eines
berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz
in Höhe von 12% des Auftragswertes zuzüglich USt
ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung
zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom
Verschulden unabhängig.
13.5. Die Geltendmachung
eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht
dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
14.
Eigentumsvorbehalt
14.1. Die von uns
gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung unser Eigentum.
14.2. Eine Weiterveräußerung
ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens
und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung
zustimmen.
14.3. Im Fall unserer
Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.
14.4. Gerät der Kunde in
Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber
Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest
eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig
ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer
Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
14.5. Der Kunde hat uns
von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer
Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
14.6. Wir sind
berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der
Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach
angemessener Vorankündigung.
14.7. Notwendige und zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
14.8. In der
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom
Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
14.9. Die
zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden
freihändig und bestmöglich verwerten.
15. Schutzrechte
Dritter
15.1. Bringt der Kunde geistige
Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher
Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die
Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung
der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten
notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
15.2. Der Kunde hält uns
diesbezüglich schad- und klaglos.
15.3. Wir sind
berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten
angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
16. Unser geistiges
Eigentum
16.1. Pläne,
Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt
oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
16.2. Die Verwendung
solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe,
Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich
auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
17. Gewährleistung
17.1. Die Gewährleistungsfrist
für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr
ab Übergabe.
17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe
ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der
Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine
Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen
verweigert hat.
17.3. Behebungen eines
vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden
behauptenden Mangels dar.
17.4. Zur Mängelbehebung
sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
17.5. Sind die
Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns
entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder
Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.6. Der
unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
17.7. Mängel am
Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem
Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder
feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Übergabe an
uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser
angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
17.8. Eine etwaige Nutzung
oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein
weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder
verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht
unzumutbar ist.
17.9. Wird eine Mängelrüge
nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
17.10. Die mangelhafte
Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom
unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
17.11. Die Kosten für
den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der
unternehmerische Kunde.
17.12. Die
Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie
etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem
Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind,
soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
18. Haftung
18.1. Wegen Verletzung
vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
18.2. Gegenüber
unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem
Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
18.3. Diese Beschränkung
gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung
übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn
dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
18.4. Der
Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden –
ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
18.5.
Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall
binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
18.6. Unsere Haftung ist
ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,
Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften,
fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden
oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern
dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der
Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht
vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
18.7. Wenn und soweit
der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch
eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B.
Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder
andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur
Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung
insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser
Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
19. Salvatorische
Klausel
19.1. Sollten einzelne
Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der
übrigen Teile nicht berührt.
19.2. Wir wie ebenso der
unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom
Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen,
die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
20. Allgemeines
20.1. Es gilt österreichisches
Recht.
20.2. Das UN-Kaufrecht
ist ausgeschlossen.
20.3. Erfüllungsort ist
der Sitz des Unternehmens Enns.
20.4. Gerichtsstand für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und
dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz
örtlich zuständige Gericht.